Diskussionsrunde

Befristbarkeit von Profiverträgen

24.03.2015 - 17:55 Uhr
Sollte dieses Urteil Rechtsgültigkeit erlangen, dann droht dem Profifußball in Deutschland und Europa der größte Umbruch seit dem Bosman-Fall: Ein früherer Profi des FSV Mainz 05 hat vor dem Arbeitsgericht Mainz erfolgreich auf den Fortbestand seines Vertrages als unbefristetes Arbeitsverhältnis geklagt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die auf zwei Jahre befristete Vertragsverlängerung mit dem Spieler, der zuvor bereits einen Dreijahresvertrag in Mainz erfüllt hatte, nicht rechtens war. Bei dem Profi handelt es sich nach Informationen der nullfünfMixedZone um den Ex-Torhüter Heinz Müller. 05-Präsident Harald Strutz kündigte an, dass der Bundesligist ein Berufungsverfahren anstrebt.

http://www.nullfuenfmixedzone.de/heinz-muller-klagt-erfolgreich-gegen-05er-prazedenzfall-mit-tragweite
Dieser Beitrag wurde zuletzt von BWG am 24.03.2015 um 21:08 Uhr bearbeitet
Befristbarkeit von Profiverträgen |#1
24.03.2015 - 18:00 Uhr
Quelle: www.datev.de
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler ist nur nach Maßgabe des § 14 TzBfG zulässig. Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt danach als solche nicht eine Befristung des Vertrags.

Der Kläger war bei dem beklagten Bundesligaverein zunächst aufgrund eines auf 3 Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf 2 Jahre befristeten Vertrag. Der beklagte Verein macht geltend, mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits 34-jährigen Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf die Branchenüblichkeit.

Falls das hier durch die Instanzen rechtskräftig werden sollte, dann wäre es mit dem Profifußball praktisch vorbei. Lachend
Befristbarkeit von Profiverträgen |#2
25.03.2015 - 13:35 Uhr
Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt danach als solche nicht eine Befristung des Vertrags." Für die müsste es also triftige Gründe geben, etwa den ausdrücklichen Wunsch des Sportlers.
Hier wird alles viel heißer gekocht, als es tatsächlich serviert wird. Wenn das ganze wirklich bestätigt wird, läuft es halt darauf hinaus, dass jeder Verein in die Spielerverträge einen entsprechenden Paragraphen verfasst.

"§xyz
Die befristete Laufzeit des zwischen dem Verein und dem Spieler geschlossenen Arbeitsvertrages wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Spielers vereinbart."

Fertig, Thema erledigt.
Befristbarkeit von Profiverträgen |#3
25.03.2015 - 16:37 Uhr
Heinz Müller vs. Mainz 05: Arbeitsrechtler Robert Krusche zum Urteil über Verträge im Profisport

Von Dennis Rink
MAINZ - Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz zur Befristung von Verträgen im Profisport hat bundesweit hohe Wellen geschlagen. Im Gespräch mit dieser Zeitung bestätigte Robert Krusche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mainz, dass die Entscheidung „nicht völlig an den Haaren herbeigezogen“ sei.
Interessant dürfte auch der nebenstehnde Kasten sein.

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Aurea Moguntia
Befristbarkeit von Profiverträgen |#4
10.05.2016 - 19:22 Uhr
Ist ein Profifußballer ein prekär Beschäftigter mit Fristvertrag? Heinz Müller will mit seiner Klage gegen den FSV Mainz 05 in Revision gehen - und rüttelt damit am Transfersystem.
Heinz Müller hat Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, damit wird sich das höchste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem Fall befassen müssen sofern keine außergerichtliche Einigung erfolgt.

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Der Sieg bedarf keiner Erklärung, die Niederlage erlaubt keine.
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